====== Verfahren nach Antragseingang ====== Regel 26bis.3h der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Verfahren nach Eingang des Antrags beim Anmeldeamt. **Regel 26bis.3h PCT** Das Anmeldeamt wird unverzüglich i) das Internationale Büro vom Eingang eines Antrags nach Absatz a in Kenntnis setzen, ii) über den Antrag entscheiden, iii) den Anmelder und das Internationale Büro von seiner Entscheidung und dem Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag, in Kenntnis setzen, iv) vorbehaltlich des Absatzes h-bis alle vom Anmelder im Zusammenhang mit dem Antrag nach Absatz a (einschließlich einer Kopie des Antrags, jeglicher in Absatz b Ziffer ii genannter Gründe und jeglicher in Absatz f genannten Erklärung oder anderer Nachweise) erhaltenen Unterlagen an das Internationale Büro übermitteln. ===== siehe auch ===== Regel 26bis.3 PCT -> [[Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt]] \\ Regelt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt unter bestimmten Bedingungen.