====== Verfahren des Anmeldeamts bei Mitteilung von Mängeln ====== Regel 28.1b der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Verfahren des Anmeldeamts bei Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro. **Regel 28.1b PCT** Das Anmeldeamt verfährt, außer wenn es mit der Auffassung nicht übereinstimmt, nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26. ===== siehe auch ===== Regel 28 PCT -> [[Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden]] \\ Regelt die Mitteilung über Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden.