====== Verfahren bei nicht angegebenen Übermittlungsdiensten ====== Regel 82.1(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren, wenn der benutzte Übermittlungsdienst nicht angegeben ist. **Regel 82.1(e) PCT** Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann auch dann nach Absatz d verfahren, wenn i) der benutzte Übermittlungsdienst nicht in der Mitteilung nach Absatz d angegeben ist oder nicht die darin genannten Anforderungen erfüllt, oder ii) das Amt oder die Organisation dem Internationalen Büro keine Mitteilung nach Absatz d übermittelt hat. ===== siehe auch ===== Regel 82 PCT -> [[Störungen im Postdienst]] \\ Regelt die Behandlung von Verzögerungen oder Verlusten bei der Postzustellung.