====== Verfahren bei Feststellung durch das Internationale Büro ====== Regel 60.1(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren, wenn das Internationale Büro Mängel feststellt. **Regel 60.1(e) PCT** Wird der Mangel durch das Internationale Büro festgestellt, so unterrichtet es die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die sodann nach den Absätzen a bis c verfährt. ===== siehe auch ===== Regel 60 PCT -> [[Bestimmte Mängel des Antrags]] \\ Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.