====== Vereinbarung und Zustimmung für die Einsetzung ====== Artikel 16 (3)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Notwendigkeit einer Vereinbarung und Zustimmung für die Einsetzung. **Artikel 16 (3)(b) PCT** Die Einsetzung als Internationale Recherchenbehörde bedarf der Zustimmung der einzusetzenden nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation und setzt den Abschluß einer von der Versammlung gebilligten Vereinbarung zwischen dieser Behörde oder Organisation und dem Internationalen Büro voraus. In der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im einzelnen festzulegen, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung dieser Behörde oder Organisation, daß sie die gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen anwenden und beachten wird. ===== siehe auch ===== Artikel 16 (3) PCT -> [[Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden]] \\ Erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.