====== Verbot der Bearbeitung vor Fristablauf ====== Artikel 23 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt das Verbot der Bearbeitung der internationalen Anmeldung vor Ablauf der Frist. **Artikel 23 (1) PCT** Ein Bestimmungsamt darf die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen Frist nicht prüfen oder bearbeiten. ===== siehe auch ===== Artikel 23 PCT -> [[Aussetzung des nationalen Verfahrens]] \\ Beschreibt die Aussetzung des nationalen Verfahrens für internationale Anmeldungen.