====== Verband ====== Art. 2 xvi) des [[PCT-Vertrag]] bedeutet den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. **Art. 2 xvi) PCT** Bedeutet “Verband” den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. ===== siehe auch ===== Art. 2 PCT -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.