====== Verantwortlichkeit für die Übersetzung ====== Artikel 36 (2) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert, wer für die Übersetzung des Berichts und der Anlagen verantwortlich ist. **Artikel 36 (2) b PCT** Jede Übersetzung des Berichts selbst erfolgt durch das Internationale Büro oder unter seiner Verantwortung, während eine Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder vorzunehmen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 36 (2) PCT -> [[Übersetzung des Prüfungsberichts]] \\ Erläutert die Übersetzung des Prüfungsberichts und der Anlagen.