====== Verantwortliche Stelle für Verpflichtungen ====== Regel 71.2 d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt der Behörde, die Verpflichtungen zur Übersendung von Kopien durch eine andere verantwortliche Stelle zu erfüllen. **Regel 71.2 d) PCT** Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann den Verpflichtungen nach den Absätzen a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen. ===== siehe auch ===== Regel 71.2 PCT -> [[Kopien angegebener Unterlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts]] \\ Regelt die Bedingungen für die Anforderung und Übersendung von Kopien der Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung.