====== Unvereinbarkeit der Wiederherstellung mit nationalem Recht ======
Regel 49ter.1(g) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.
**Regel 49ter.1(g) PCT**
Sind die Absätze a bis d am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet.
Regel 49ter.2(h) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.
**Regel 49ter.2(h) PCT**
Sind die Absätze a bis g am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange sie nicht mit diesem Recht vereinbar sind, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet.
===== siehe auch =====
Regel 49ter.1 PCT -> [[Wirkung der Wiederherstellung durch das Anmeldeamt]] \\
Regelt die Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt.
Regel 49ter.2 PCT -> [[Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt]] \\
Beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt.