====== Unvereinbarkeit der Übermittlungspflicht mit nationalem Recht ====== Regel 23bis.2e der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Nichtanwendung der Übermittlungspflicht, wenn sie mit nationalem Recht unvereinbar ist. **Regel 23bis.2e PCT** In dem Maße, wie am 14. Oktober 2015 die Übermittlung der in Absatz a genannten Kopien oder die Übermittlung dieser Kopien in einer speziellen Form, wie beispielsweise der in Absatz a genannten, ohne die Zustimmung des Anmelders nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar ist, so findet jener Absatz keine Anwendung auf die Übermittlung dieser Kopien oder auf die Übermittlung dieser Kopien in der betreffenden speziellen Form im Zusammenhang mit allen internationalen Anmeldungen, die bei diesem Anmeldeamt eingereicht werden, solange diese Übermittlung ohne die Zustimmung des Anmelders weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 14. April 2016 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. ===== siehe auch ===== Regel 23bis.2 PCT -> [[Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2]] \\ Regelt die Übermittlung von Kopien der Ergebnisse früherer Recherchen oder Klassifikationen für die Zwecke der Regel 41.2.