====== Unterzeichnung und Sprachen ====== Artikel 67 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Unterzeichnung und die Sprachfassungen des Vertrags. Artikel 67 (1) PCT -> [[Urschrift und amtliche Texte]] \\ Beschreibt die Urschrift und die Herstellung amtlicher Texte in verschiedenen Sprachen. Artikel 67 (2) PCT -> [[Ort und Dauer der Unterzeichnung]] \\ Regelt den Ort und die Dauer, in der der Vertrag zur Unterzeichnung aufliegt. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel VIII -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel VIII: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.