====== Unterstützung durch nationale Ämter ====== Artikel 55 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Unterstützung durch nationale Ämter gemäß der Ausführungsordnung. **Artikel 55 (5) PCT** Die Ausführungsordnung bestimmt, welche Leistungen die nationalen Ämter erbringen, um das Internationale Büro, die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag zu unterstützen. ===== siehe auch ===== Artikel 55 PCT -> [[Internationales Büro|Das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands.