====== Unterrichtung über die nationale Veröffentlichung ====== Regel 48.5 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Unterrichtung über die nationale Veröffentlichung. **Regel 48.5 PCT** Richtet sich die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro nach Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so hat das betreffende nationale Amt das Internationale Büro unverzüglich nach Vornahme der in jener Vorschrift genannten nationalen Veröffentlichung über die Tatsache der Veröffentlichung zu unterrichten. ===== siehe auch ===== Regel 48 PCT -> [[Internationale Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.