====== Unterrichtung des Internationalen Büros durch Vertragsstaaten ====== Regel 77.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, das Internationale Büro über Fristen zu unterrichten. **Regel 77.1(a) PCT** Jeder Vertragsstaat, der eine Frist festsetzt, die später als die Frist nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a abläuft, hat das Internationale Büro hiervon zu unterrichten. ===== siehe auch ===== Regel 77 PCT -> [[Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b]] \\ Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.