====== Unterrichtung des Anmelders ====== Regel 61.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Unterrichtung des Anmelders durch das Internationale Büro. **Regel 61.3 PCT** Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder schriftlich davon, daß es die Mitteilung nach Regel 61.2 vorgenommen und welche ausgewählten Ämter es nach Artikel 31 Absatz 7 benachrichtigt hat. ===== siehe auch ===== Regel 61 PCT -> [[Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung]] \\ Regelt die Mitteilungen über den Antrag und die Auswahlerklärung.