====== Unterrichtung der betroffenen Ämter ====== Artikel 37 (3) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Unterrichtung der betroffenen Ämter über die Zurücknahme. **Artikel 37 (3) b PCT** Das Internationale Büro unterrichtet jedes betroffene ausgewählte Amt und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde von der Zurücknahme. ===== siehe auch ===== Artikel 37 (3) PCT -> [[Mitteilung der Zurücknahme]] \\ Beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter.