====== Unterlassene Gebührenzahlung ====== Regel 27 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Gebühren, die bei der internationalen Anmeldung zu entrichten sind, und die Folgen einer unterlassenen Zahlung. Regel 27.1a PCT -> [[Vorgeschriebene Gebühren gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv]] \\ Regelt die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren. Regel 27.1b PCT -> [[Vorgeschriebene Gebühren gemäß Artikel 4 Absatz 2]] \\ Regelt die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Gebühren. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.