====== Unterbleiben der Veröffentlichung von Bestimmungen ====== Regel 90bis.2 e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Veröffentlichung von Bestimmungen unterbleibt. **Regel 90bis.2 e) PCT** Die internationale Veröffentlichung der Bestimmung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.2 PCT -> [[Zurücknahme von Bestimmungen]] \\ Regelt die Zurücknahme von Bestimmungen.