====== Unterbleiben der internationalen Veröffentlichung ====== Regel 90bis.1 c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen die internationale Veröffentlichung unterbleibt. **Regel 90bis.1 c) PCT** Die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.1 PCT -> [[Zurücknahme der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung.