====== Unklare Anmeldungen und nicht prüfbare Gegenstände ====== Artikel 34 (4) a des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Vorgehensweise bei unklaren Anmeldungen oder Gegenständen, die nicht geprüft werden müssen. **Artikel 34 (4) a PCT** Falls nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde i) die internationale Anmeldung einen Gegenstand betrifft, in bezug auf den die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach der Ausführungsordnung nicht verpflichtet ist, eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen und im vorliegenden Fall auch beschließt, keine solche Prüfung durchzuführen, oder ii) die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen so unklar sind oder die Ansprüche so unzureichend durch die Beschreibung gestützt sind, daß kein sinnvolles Gutachten über die Neuheit, über das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit) oder über die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Erfindung möglich ist, so prüft die Behörde nicht, ob die in Artikel 33 Absatz 1 aufgeführten Merkmale vorliegen, und teilt dem Anmelder ihre Auffassung und die Gründe dafür mit. ===== siehe auch ===== Artikel 34 (4) PCT -> [[Gegenstände und Klarheit der Anmeldung]] \\ Beschreibt die Vorgehensweise bei unklaren Anmeldungen oder Gegenständen, die nicht geprüft werden müssen.