====== Unberücksichtigung der Berichtigung durch Bestimmungsämter ====== Regel 91.3 f) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bedingungen, unter denen Bestimmungsämter eine Berichtigung unberücksichtigt lassen können. **Regel 91.3 f) PCT** Ein Bestimmungsamt kann eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nur dann unberücksichtigt lassen, wenn es feststellt, daß es, wäre es die zuständige Behörde gewesen, dieser Berichtigung nach Regel 91.1 nicht zugestimmt hätte, mit der Maßgabe, daß ein Bestimmungsamt eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nicht unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder vorher innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu dieser Absicht Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== Regel 91.3 PCT -> [[Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen]] \\ Regelt die Zustimmung zu und die Wirkung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler.