====== Umfang der internationalen Recherche ====== Regel 33.3(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Umfang der internationalen Recherche in Bezug auf die Ansprüche und mögliche Änderungen. **Regel 33.3(b) PCT** Soweit es möglich und sinnvoll ist, hat die internationale Recherche den gesamten Gegenstand zu erfassen, auf den die Ansprüche gerichtet sind, oder auf den sie, wie vernünftigerweise erwartet werden kann, nach einer Anspruchsänderung gerichtet werden könnten. ===== siehe auch ===== Regel 33.3 PCT -> [[Ausrichtung der internationalen Recherche]] \\ Regelt die Ausrichtung der internationalen Recherche auf die Ansprüche und die erfinderische Idee.