====== Umfang der ergänzenden Recherche ====== Regel 45bis.5(f) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche. **Regel 45bis.5(f) PCT** Die ergänzende internationale Recherche umfaßt mindestens die zu diesem Zweck in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b angegebenen Unterlagen. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.5 PCT -> [[Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche]] \\ Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.