====== Überweisung von Gebühren an das begünstigte Amt ====== Regel 96.2 c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Überweisung von Gebühren an das begünstigte Amt. **Regel 96.2 c) PCT** Das gebühreneinziehende Amt überweist alle Gebühren, die zugunsten eines begünstigten Amts erhoben wurden, in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften an dieses Amt. ===== siehe auch ===== Regel 96.2 PCT -> [[Überweisung von Gebühren]] \\ Regelt die Mitteilung über den Erhalt von Gebühren und die Überweisung von Gebühren.