====== Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche ====== Regel 12.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an Übersetzungen für die internationale Recherche. **Regel 12.3 PCT** Wenn die Sprache der internationalen Anmeldung von der Internationalen Recherchenbehörde nicht zugelassen ist, muss der Anmelder eine Übersetzung in eine zugelassene Sprache einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 12 PCT -> [[Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung]] \\ Legt die Anforderungen an die Sprache der internationalen Anmeldung und die notwendigen Übersetzungen fest.