====== Übersetzung des Prüfungsberichts ====== Artikel 36 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Übersetzung des Prüfungsberichts und der Anlagen. Artikel 36 (2) a PCT -> [[Übersetzung des Berichts und der Anlagen]] \\ Beschreibt die Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner Anlagen in die vorgeschriebenen Sprachen. Artikel 36 (2) b PCT -> [[Verantwortlichkeit für die Übersetzung]] \\ Erläutert, wer für die Übersetzung des Berichts und der Anlagen verantwortlich ist. ===== siehe auch ===== Artikel 36 PCT -> [[Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts]] \\ Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.