====== Übersendung von Übersetzungen an das Internationale Büro ====== Regel 95.2 a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übersendung von Kopien der Übersetzungen an das Internationale Büro. **Regel 95.2 a) PCT** Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt übersendet dem Internationalen Büro auf dessen Antrag eine Kopie der bei ihm vom Anmelder eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung. ===== siehe auch ===== Regel 95.2 PCT -> [[Kopien der Übersetzungen]] \\ Regelt die Übersendung von Kopien der Übersetzungen durch Bestimmungsämter und ausgewählte Ämter.