====== Übersendung von Kopien bei Zurücknahme der Bestimmung eines Staats ====== Artikel 25 (1)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übersendung von Kopien an das nationale Amt eines Staats, dessen Bestimmung als zurückgenommen gilt. **Art. 25 (1)(b) PCT** Hat das Anmeldeamt erklärt, daß die Bestimmung eines Staats als zurückgenommen gilt, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes bei den Akten befindlichen Schriftstücks an das nationale Amt dieses Staats. ===== siehe auch ===== Artikel 25 (1) PCT -> [[Antrag auf Übersendung von Kopien bei Ablehnung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter bei Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.