====== Übersendung von Kopien bei Ablehnung des Anmeldedatums ====== Artikel 25 (1)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter, wenn die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt wurde. **Art. 25 (1)(a) PCT** Hat das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt oder hat es erklärt, daß die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder hat das Internationale Büro eine Feststellung nach Artikel 12 Absatz 3 getroffen, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes bei den Akten befindlichen Schriftstücks an jedes vom Anmelder benannte Bestimmungsamt. ===== siehe auch ===== Artikel 25 (1) PCT -> [[Antrag auf Übersendung von Kopien bei Ablehnung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter bei Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.