====== Übersendung gemäß Regel 93bis.1 ====== Regel 73.2(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen für die Übersendung der Unterlagen an die ausgewählten Ämter gemäß Regel 93bis.1. **Regel 73.2(a) PCT** Das Internationale Büro nimmt gemäß Regel 93bis.1 die in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Übersendung an jedes ausgewählte Amt vor, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum. ===== siehe auch ===== Regel 73.2 PCT -> [[Übersendung an die ausgewählten Ämter]] \\ Regelt die Übersendung der Unterlagen an die ausgewählten Ämter und die Bedingungen dafür.