====== Übersendung durch das Internationale Büro ====== Artikel 36 (3) a des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts durch das Internationale Büro an die ausgewählten Ämter. **Artikel 36 (3) a PCT** Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit seiner Übersetzung (wie vorgeschrieben) und seinen Anlagen (in der Originalsprache) durch das Internationale Büro jedem ausgewählten Amt übersandt. ===== siehe auch ===== Artikel 36 (3) PCT -> [[Übersendung an ausgewählte Ämter]] \\ Beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts und seiner Übersetzung an die ausgewählten Ämter.