====== Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen ====== Regel 71 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und der zugehörigen Unterlagen. Regel 71.1 PCT -> [[Empfänger des Berichts]] \\ Beschreibt, an wen der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen übersendet werden müssen. Regel 71.2 PCT -> [[Kopien angegebener Unterlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts]] \\ Regelt die Bedingungen für die Anforderung und Übersendung von Kopien der Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.