====== Übersendung der Übersetzung durch den Anmelder ====== Artikel 36 (3) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übersendung der vorgeschriebenen Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder an die ausgewählten Ämter. **Artikel 36 (3) b PCT** Die vorgeschriebene Übersetzung der Anlagen wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom Anmelder den ausgewählten Ämtern übermittelt. ===== siehe auch ===== Artikel 36 (3) PCT -> [[Übersendung an ausgewählte Ämter]] \\ Beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts und seiner Übersetzung an die ausgewählten Ämter.