====== Übersendung anderer Unterlagen an das Internationale Büro ====== Regel 71.1 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übersendung von Kopien anderer Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung an das Internationale Büro. **Regel 71.1 b) PCT** Kopien anderer Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften. ===== siehe auch ===== Regel 71.1 PCT -> [[Empfänger des Berichts]] \\ Beschreibt, an wen der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen übersendet werden müssen.