====== Übersendung an die ausgewählten Ämter ====== Regel 73.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übersendung der Unterlagen an die ausgewählten Ämter und die Bedingungen dafür. Regel 73.2(a) PCT -> [[Übersendung gemäß Regel 93bis.1]] \\ Beschreibt die Bedingungen für die Übersendung der Unterlagen an die ausgewählten Ämter gemäß Regel 93bis.1. Regel 73.2(b) PCT -> [[Antrag des Anmelders oder des Amts]] \\ Regelt die Vorgehensweise bei einem ausdrücklichen Antrag des Anmelders oder des Amts auf Übersendung der Unterlagen. Regel 73.2(c) PCT -> [[Übersendung bei Zurücknahme des Antrags]] \\ Beschreibt die Übersendung der Unterlagen im Fall der Zurücknahme des Antrags oder der Auswahlerklärungen. ===== siehe auch ===== Regel 73 PCT -> [[Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.