====== Übersendung an das Internationale Büro und den Anmelder ====== Regel 71.1 a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Verpflichtung zur Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner Anlagen an das Internationale Büro und den Anmelder. **Regel 71.1 a) PCT** Je eine Ausfertigung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner etwa vorhandenen Anlagen übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde am gleichen Tag dem Internationalen Büro und dem Anmelder. ===== siehe auch ===== Regel 71.1 PCT -> [[Empfänger des Berichts]] \\ Beschreibt, an wen der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen übersendet werden müssen.