====== Übersendung an ausgewählte Ämter ====== Artikel 36 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts und seiner Übersetzung an die ausgewählten Ämter. Artikel 36 (3) a PCT -> [[Übersendung durch das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts durch das Internationale Büro an die ausgewählten Ämter. Artikel 36 (3) b PCT -> [[Übersendung der Übersetzung durch den Anmelder]] \\ Erläutert die Übersendung der vorgeschriebenen Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder an die ausgewählten Ämter. ===== siehe auch ===== Artikel 36 PCT -> [[Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts]] \\ Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.