====== Überprüfung durch das Bestimmungsamt ====== Regel 49ter.1(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Überprüfung durch das Bestimmungsamt. **Regel 49ter.1(d) PCT** Ein Bestimmungsamt darf die Entscheidung des Anmeldeamts nur überprüfen, wenn es berechtigte Zweifel daran hat, dass ein in Absatz c genanntes Erfordernis erfüllt war; in diesem Fall unterrichtet das Bestimmungsamt den Anmelder dementsprechend unter Angabe der Gründe für die Zweifel und gibt dem Anmelder die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== Regel 49ter.1 PCT -> [[Wirkung der Wiederherstellung durch das Anmeldeamt]] \\ Regelt die Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt.