====== Überprüfung der Auffassung ====== Regel 45bis.6(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Überprüfung der Auffassung durch die Behörde. **Regel 45bis.6(d) PCT** Beantragt der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz c eine Überprüfung der Auffassung durch die Behörde und entrichtet er die gegebenenfalls erforderliche Überprüfungsgebühr, so wird die Auffassung von der Behörde überprüft. Die Überprüfung ist nicht nur von der Person durchzuführen, die die Entscheidung getroffen hat, die Gegenstand der Überprüfung ist. Stellt die Behörde fest, daß i) die Auffassung in vollem Umfang begründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend; ii) die Auffassung teilweise unbegründet war, und ist sie jedoch noch immer der Ansicht, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend und verfährt gegebenenfalls nach Absatz a Ziffer i; iii) die Auffassung in vollem Umfang unbegründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend, erstellt den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über alle Teile der internationalen Anmeldung und erstattet dem Anmelder die Überprüfungsgebühr zurück. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.6 PCT -> [[Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche]] \\ Regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche.