====== Übernahme des Vorjahreshaushaltsplans ====== Artikel 57 (6) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übernahme des Vorjahreshaushaltsplans bei Verzögerungen. **Artikel 57 (6) PCT** Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen. ===== siehe auch ===== Artikel 57 PCT -> [[Finanzen]] \\ Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.