====== Übermittlung von Änderungen ====== Artikel 68 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung von Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsordnung. **Artikel 68 (4) PCT** Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen Staats. ===== siehe auch ===== Artikel 68 PCT -> [[Hinterlegung]] \\ Beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde.