====== Übermittlung und Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts ====== Regel 45bis.8 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung und die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts. Regel 45bis.8(a) PCT -> [[Übermittlung des Berichts]] \\ Beschreibt die Übermittlung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts an das Internationale Büro und den Anmelder. Regel 45bis.8(b) PCT -> [[Wirkung des Berichts]] \\ Regelt die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts im Rahmen des PCT-Verfahrens. Regel 45bis.8(c) PCT -> [[Berücksichtigung bei der vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Berücksichtigung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts bei der internationalen vorläufigen Prüfung. ===== siehe auch ===== Regel 45bis PCT -> [[Ergänzende internationale Recherchen]] \\ Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.