====== Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts ====== Artikel 36 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter. Artikel 36 (1) PCT -> [[Übermittlung des Prüfungsberichts]] \\ Beschreibt die Übermittlung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts an den Anmelder und das Internationale Büro. Artikel 36 (2) PCT -> [[Übersetzung des Prüfungsberichts]] \\ Erläutert die Übersetzung des Prüfungsberichts und der Anlagen. Artikel 36 (3) PCT -> [[Übersendung an ausgewählte Ämter]] \\ Beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts und seiner Übersetzung an die ausgewählten Ämter. Artikel 36 (4) PCT -> [[Kopien von Unterlagen]] \\ Regelt die Bereitstellung von Kopien der im Prüfungsbericht genannten Unterlagen. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel II -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel II: Die internationale vorläufige Prüfung|Die internationale vorläufige Prüfung]] \\ Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.