====== Übermittlung über eine digitale Bibliothek ====== Regel 93bis.1 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung von Unterlagen über eine digitale Bibliothek. **Regel 93bis.1 b) PCT** Eine Übermittlung nach Absatz a gilt, wenn das Internationale Büro und das betreffende Bestimmungsamt oder das betreffende ausgewählte Amt dies miteinander vereinbart haben, als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Internationale Büro dem Amt die Unterlage in elektronischer Form nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung stellt, aus der dieses Amt berechtigt ist, die Unterlage abzurufen. ===== siehe auch ===== Regel 93bis PCT -> [[Art der Übermittlung von Unterlagen]] \\ Regelt die Art der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen des PCT-Verfahrens.