====== Übermittlung ohne erforderliche Übersetzung ====== Regel 23.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung des Recherchenexemplars, wenn keine Übersetzung erforderlich ist. **Regel 23.1(a) PCT** Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde das Recherchenexemplar spätestens am gleichen Tag, an dem es das Aktenexemplar dem Internationalen Büro übermittelt, es sei denn, daß die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist das Recherchenexemplar unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu übermitteln. ===== siehe auch ===== Regel 23.1 PCT -> [[Verfahren zur Übermittlung des Recherchenexemplars]] \\ Regelt die Übermittlung des Recherchenexemplars und der Übersetzung an die Internationale Recherchenbehörde.