====== Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax ====== Regel 92.4 a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder ähnlicher Einrichtungen. **Regel 92.4 a) PCT** Unbeschadet der Regeln 11.14 und 92.1 Absatz a und vorbehaltlich des Absatzes h können die Unterlagen der internationalen Anmeldung und alle sie betreffenden späteren Schriftstücke oder Schreiben, soweit möglich, mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder ähnlicher Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, die zur Einreichung eines gedruckten oder geschriebenen Schriftstücks führen, übermittelt werden. ===== siehe auch ===== Regel 92.4 PCT -> [[Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.]] \\ Regelt die Benutzung von Telegrafen, Fernschreibern, Telefaxgeräten und ähnlichen Einrichtungen.