====== Übermittlung mit eingereichter Übersetzung ====== Regel 23.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Übermittlung des Recherchenexemplars, wenn eine Übersetzung eingereicht wurde. **Regel 23.1(b) PCT** Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 eingereicht worden, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie dieser Übersetzung und des Antrags, die zusammen als Recherchenexemplar im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 gelten, es sei denn, daß die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist eine Kopie der Übersetzung und des Antrags unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu übermitteln. ===== siehe auch ===== Regel 23.1 PCT -> [[Verfahren zur Übermittlung des Recherchenexemplars]] \\ Regelt die Übermittlung des Recherchenexemplars und der Übersetzung an die Internationale Recherchenbehörde.