====== Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter ======
**Art. 13 (1) PCT**
Jedes Bestimmungsamt kann das Internationale Büro auffordern, ihm vor der in Artikel 20 vorgesehenen Übermittlung ein Exemplar der internationalen Anmeldung zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt es dem Bestimmungsamt so bald wie möglich nach Ablauf eines Jahres ab Prioritätsdatum.
**Art. 13 (2) PCT**
a) Der Anmelder kann jederzeit jedem Bestimmungsamt ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung übermitteln.
b) Der Anmelder kann jederzeit das Internationale Büro auffordern, ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung einem Bestimmungsamt zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt ein solches Exemplar so bald wie möglich dem Bestimmungsamt.
c) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro notifizieren, daß es nicht wünscht, gemäß Buchstabe b Exemplare der internationalen Anmeldung zu erhalten; in diesem Fall findet Buchstabe b auf dieses Amt keine Anwendung.
===== siehe auch =====
PCT -> [[PCT-Vertrag]]