====== Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter ====== Artikel 13 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter. Artikel 13 (1) PCT -> [[Anforderung eines Exemplars durch Bestimmungsämter]] \\ Erklärt, dass Bestimmungsämter das Internationale Büro auffordern können, ihnen ein Exemplar der internationalen Anmeldung zu übermitteln. Artikel 13 (2) PCT -> [[Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.