====== Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro ====== Artikel 13 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter. Artikel 13 (2)(a) PCT -> [[Direkte Übermittlung durch den Anmelder]] \\ Erklärt, dass der Anmelder jederzeit ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung an ein Bestimmungsamt übermitteln kann. Artikel 13 (2)(b) PCT -> [[Aufforderung zur Übermittlung durch das Internationale Büro]] \\ Beschreibt, dass der Anmelder das Internationale Büro auffordern kann, ein Exemplar der Anmeldung an ein Bestimmungsamt zuzuleiten. Artikel 13 (2)(c) PCT -> [[Ablehnung der Übermittlung durch nationale Ämter]] \\ Erläutert, dass nationale Ämter dem Internationalen Büro mitteilen können, dass sie keine Exemplare erhalten möchten. ===== siehe auch ===== Artikel 13 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter.